Die Gruppe der Selbstständigen ist nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern kann sich nur freiwillig versichern lassen. Selbstständige, die diese Möglichkeit nicht nutzen, können unter Umständen aber trotzdem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, falls sie ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann diese soziale Absicherung gerade für EPU entscheidend sein.
Voraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Selbstständige vor seiner selbstständigen Tätigkeit als unselbstständig Beschäftigter arbeitslosenversichert war und dadurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Der einmal erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt unbefristet erhalten, wenn
- die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange der Selbstständige arbeitslosenversichert war, oder
- die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige mindestens fünf Jahre lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.
Wenn die selbstständige Tätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen wurde und der Selbstständige weniger als fünf Jahre lang arbeitslosenversichert war, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich nur für fünf Jahre erhalten. Diese Frist verlängert sich aber um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss die selbstständige Tätigkeit eingestellt werden. Der Selbstständige muss eine bestehende Gewerbeberechtigung zumindest ruhend melden und sich bei der SVS abmelden. Dabei kann die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit mitunter erhebliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, weshalb im Vorfeld dringend individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch genommen werden sollte. Dabei ist ebenfalls abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind. Bevor die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird, muss aber unbedingt geprüft werden, ob sich die Liquidität nicht auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Förderungen, sicherstellen lässt.
Stand: 19. März 2020